Tipps und Wissenswertes.
FAQs KI-Kennzeichnung
Fragen zur EU KI-Kennzeichnungspflicht
Fällt meine Veröffentlichung in der Abendzeitung unter die neue EU KI-Kennzeichnungspflicht?
Ja – ab dem 2. August 2026 gelten die Kennzeichnungspflichten aus Art. 50 der europäischen KI-Verordnung unmittelbar in Deutschland. Danach müssen alle Inhalte, die mit künstlicher Intelligenz erstellt oder verändert wurden, gut sichtbar gekennzeichnet werden. Betroffen sind nahezu alle Marketingbereiche, von Redaktion und Grafik bis zu Social Media, Marketing, Podcast und Video.
Sie finden den vollständigen Leitfaden der EU hier: Klicken.
Die vollständige Verordnung finden Sie hier: Klicken.
Wir haben hier die Inhalte versucht, bestmöglich zusammenzufassen. Sie stellen keine gültige Rechtsberatung dar.
Was muss gekennzeichnet werden?
Eine Kennzeichnung ist immer dann Pflicht, wenn der Inhalt täuschend echt wirkt, aber durch KI entstanden ist.
- Bilder: Wenn ein KI-generiertes Bild wie ein echtes Foto aussieht (Fotorealismus) und das Gezeigte so in der Realität existieren könnte, muss ein Hinweis erfolgen. Beispiel: Foto in Anzeige: Wird KI eingesetzt, um die Kleidung einer abgebildeten Person zu ändern, den Hintergrund komplett auszutauschen (z. B. eine Strandlandschaft einzufügen, die nicht auf dem Originalfoto war) oder das Gesicht wesentlich zu verändern, muss das Bild mit „KI-bearbeitet“ gekennzeichnet werden.
- Texte: Eine Kennzeichnung ist nur nötig, wenn KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse (z. B. Gesundheit, Politik, Sicherheit) ohne menschliche Prüfung veröffentlicht werden.
Was muss nicht gekennzeichnet werden?
- Inhalte, die offensichtlich künstlich sind (z. B. Comics, Cartoons, abstrakte Grafiken).
- Reine Hilfsfunktionen wie Rechtschreibprüfung, Bildzuschnitt, Rauschunterdrückung oder das einfache Schärfen/Hochrechnen der Auflösung ohne inhaltliche Änderung.
Wofür bin ich als Kunde zuständig?
Wer uns fertiges Material liefert, trägt die Hauptverantwortung für die Herkunft der Inhalte.
- Offenlegung: Kunden müssen bei der Anlieferung mitteilen, ob KI-Inhalte enthalten sind.
- Vorkennzeichnung: Idealerweise werden Bilder bereits mit einem integrierten Hinweis (z. B. „KI-generiert“) angeliefert.
- Zusicherung: Mit der Buchung bestätigen Kunden, dass das gelieferte Material den gesetzlichen Anforderungen entspricht (=> künftige Regelung in AGB), ggf. per Freistellungserklärung.