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FAQs EU-Greenwashing-Richtline

Fragen zur EU-Greenwashing-Richtline

Was besagt die neue „Greenwashing Richtline der EU“?

Am 27. September 2026 tritt die mit der Empowering Consumers Directive (EU 2024/825) („Greenwashing Richtlinie der EU“) begründete Novelle des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Demnach sind irreführende oder rechtlich angreifbare Aussagen zu Nachhaltigkeit, Umweltfreundlichkeit, Klimaneutralität oder vergleichbaren Eigenschaften nur noch dann zulässig, wenn sie hinreichend konkret, sachlich zutreffend und belegbar sind.

Was bedeutet diese Verordnung für meine Werbung?

Die Novelle des UWG bedeutet insbesondere, aber nicht nur:

  • Verbot pauschaler Umweltaussagen: Vage Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“, „klimaneutral“, „ökologisch“ oder „natürlich“ sind künftig verboten, wenn sie nicht durch eine hervorragende Umweltleistung belegt werden können.
  • Strenge Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel: Es dürfen nur noch Nachhaltigkeitssiegel verwendet werden, die auf einem offiziellen Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen eingeführt wurden.
  • Verbot irreführender Klimaneutralitäts-Claims: Werbung mit Klimaneutralität, die auf fragwürdigen Kompensationsmechanismen (Offsets) statt auf tatsächlicher Emissionsreduktion im Unternehmen beruht, ist untersagt.
  • Verbote von Greenwashing-Praktiken: Nicht belegte Angaben über die gesamte Umweltwirkung, das Verschweigen negativer Aspekte oder das Ausloben von gesetzlichen Standards als Umweltvorteil sind verboten.
  • Fokus auf Haltbarkeit: Verbraucher müssen klarer über Reparaturmöglichkeiten und die Haltbarkeit von Produkten informiert werden (Verbot der bewussten Obsoleszenz).

Welche Siegel können die Verwendung der Begriffe legitimieren?

Da es für jede Branche (z.B. Bau oder Lebensmittel) eigene Siegel gibt, muss sich jedes Unternehmen selbst absichern, ob dies zu Werbezwecken im Sinne der Verordnung zulässig ist. Am besten erkundigen Sie sich bei der jeweiligen ausstellenden Zertifizierungssystems.

  • Soweit sich die Anzeige auf ein Umwelt- oder Nachhaltigkeitssiegel stützt, bittet der Verlag um Angabe des verwendeten Zertifizierungssystems sowie – sofern verfügbar – um Vorlage eines entsprechenden Zertifikats oder eines Nachweises der Zertifizierung.
  • Die Verwendung eines Nachhaltigkeitssiegels entbindet den Auftraggeber nicht von der Verantwortung dafür, dass die konkrete Werbeaussage nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zulässig und durch das Zertifizierungssystem gedeckt ist.

Wofür bin ich als Kunde zuständig?

  • Die vorstehenden Ausführungen stellen weder eine Rechtsberatung noch eine verbindliche rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Anzeige oder einzelner Werbeaussagen dar. Die Verantwortung für die inhaltliche und rechtliche Zulässigkeit der Anzeige verbleibt ausschließlich beim Auftraggeber.
  • Der Auftraggeber hat eigenverantwortlich sicherzustellen, dass sämtliche in der Veröffentlichung enthaltenen Aussagen, insbesondere Umwelt-, Nachhaltigkeits- oder Klimaaussagen, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung rechtlich zulässig, sachlich zutreffend und erforderlichenfalls durch geeignete Nachweise belegt sind.
  • Der Auftraggeber stellt den Verlag mit Veröffentlichung von Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund rechtswidriger, irreführender oder unzureichend belegter Umwelt-Aussagen in der Anzeige geltend gemacht werden, soweit der Verlag die Inhalte entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers veröffentlicht hat. Zur Minimierung rechtlicher Risiken behält sich der Verlag vor, bei entsprechenden Aussagen sprachliche Anpassungen und/oder Präzisierungen vorzuschlagen.